

Satzung der Kath. Kirchenmusik Nierstein - Kilianos e.V.§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Geschäftsjahr(1) Der Verein wurde im Jahre 1951 gegründet und führt den Namen „Katholische Kirchenmusik St. Kilian Nierstein“. Er hat seinen Sitz in Nierstein. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen „Katholische Kirchenmusik St. Kilian Nierstein e.V.“. (3) Die Katholische Kirchenmusik St. Kilian, Nierstein ist Mitglied des Diözesanverbandes der Bläserchöre im Bistum Mainz und damit berechtigt und angehalten an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. (4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der kirchlichen und weltlichen Bläsermusik. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Mitwirkung bei der Gestaltung von Gottesdiensten und kirchlichen Festen b) die Mitwirkung bei Veranstaltungen der Pfarrei und weltlichen Festen c) die Aus- und Weiterbildung von Musikern d) die Förderung der Jugendausbildung e) die Ausrichtung von Konzerten § 3 Kirchlichkeit und Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. (5) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Bistums Mainz, der Katholischen Pfarrgemeinde Nierstein oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein führt als Mitglieder a) aktive Mitglieder b) inaktive Mitglieder c) Ehrenmitglieder (2) Als aktive Mitglieder gehören dem Verein in der Regel Angehörige der katholischen Pfarrgemeinde an. Angehörige anderer christlicher Konfessionen können dem Verein ebenfalls beitreten. Aktives Mitglied kann unter den zuvor genannten Voraussetzungen jede Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht bzw. erlernt. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (4) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den festgesetzten Proben und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Die Mitwirkung der aktiven Mitglieder bei Veranstaltungen Dritter unterliegt grundsätzlich keiner Einschränkung, sofern nicht vereinsmäßige Gründe entgegenstehen. (5) Inaktives Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und fördert. (6) Jedes inaktive Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann im geeigneten Fällen Beiträge teilweise erlassen oder stunden. (7) Die Aufnahme als aktives bzw. inaktives Mitglied unterbleibt bei begründetem Widerspruch des Ortspfarrers. Der Ortspfarrer hört vor seiner Entscheidung den Pfarrgemeinderat. (8) Ehrenmitglieder werden nach § 7 der Satzung ernannt. § 5 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Personen unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. (2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Jahresende erklärt werden kann b) durch Tod c) durch Ausschluss nach § 6. (3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. § 6 Ausschluss von Mitgliedern (1) Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen a) bei vereinsschädigendem Verhalten b) bei grober Missachtung er Vereinssatzung und Vereinsbeschlüsse c) wenn das Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt. (2) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. (3) Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlusses in schriftlicher Form beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen zweier Monate nach fristgemäßem Einspruch eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abschließend über den Ausschluss entscheidet. § 7 Ehrenmitglieder (1) Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. (2) Ehrenmitglied wird, wer 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat. (3) Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. (4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 9 Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) (1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung im Informationsblatt der Pfarrgemeinde oder der politischen Gemeinde und in der "Mainzer Allgemeinen Zeitung" oder durch Brief bekannt gemacht werden. (4) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen, wenn dies der Vorstand für angemessen erachtet oder von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Für die Einberufung gilt Abs. 3. (5) Anträge und Anregungen der Mitglieder sollen zwei Tage vor der Mitgliederversammlung dem ersten Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. (6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. (7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. (8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, d.h. auch die Mitglieder des Vorstandes. § 10 Befugnisse der Mitgliederversammlung (1) Die Befugnisse der Mitgliederversammlung erstrecken sich insbesondere auf folgende Angelegenheiten: a) Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands c) Entlastung des Vorstands d) Wahl der Vorstandsmitglieder e) Wahl der Kassenprüfer f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins g) Festlegung der Mitgliedsbeiträge h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstands (2) Beschlussfassungen über die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Änderung muss in der Tagesordnung aufgenommen sein. (3) Vorstandsmitglieder können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. § 11 Der Vorstand (1) Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder unter Einschluss des ersten Vorsitzenden muss der Katholischen Kirche angehören. (2) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer d) dem Schriftführer e) dem Jugendwart f) dem Notenwart g) dem Instrumentenwart h) dem Vertreter der Aktiven i) dem Vertreter der Inaktiven (3) Dem Vorstand gehört weiterhin der jeweilige Ortspfarrer in seiner Funktion als Präses an. Ehrenvorsitzende sind mit beratender Funktion berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. (4) Der Musikausschuss des Vereins berät den Vorstand bei seinen Beschlüssen im Hinblick auf die musikalischen Belange. Näheres über seine Bestellung und seine Aufgaben regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand erlassen wird. (5) Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 2 werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl. Andere Wahlen z.B. des Musikausschusses und des Rechnungsprüfers können per Handzeichen erfolgen. Bei Stimmengleichheit der Kandidaten entscheidet eine Stichwahl. Gewählt kann nur der werden, wer anwesend ist oder den Willen zur Kandidatur verbindlich - in der Regel schriftlich - der Mitgliederversammlung über den Vorstand übermittelt hat. Die zwei zu benennenden Stimmenauszähler sind wahlberechtigt, für den Vorstand jedoch nicht wählbar. (6) Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Die beiden Vorsitzenden oder einer der Vorsitzenden und der Kassierer oder Schriftführer vertreten den Verein jeweils nach innen und außen. (8) Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes ist ein Ehrenamt. § 12 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand leitet den Verein. (2) Die laufenden Geschäfte des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden wahrgenommen, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt. (3) Alle grundlegenden Angelegenheiten des Vorstands bedürfen eines Beschlusses des Vorstands. (4) Zu den Aufgaben des Vorstand gehören insbesondere a) die Einberufung der Mitgliederversammlung b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) die Aufnahme neuer Mitglieder d) die Verwaltung des Vereinsvermögens e) die Einstellung und Abberufung des Dirigenten 5) Die Gestaltung der Gottesdienste, der kirchlichen Feste und die Mitwirkung bei Veranstaltungen der Pfarrei erfolgt nach näherer Abstimmung mit dem Pfarrer. (6) Aus wichtigen pastoralen Gründen kann der Pfarrer verlangen, dass die Angelegenheit im Pfarrgemeinderat erörtert wird, bevor der Vorstand beschließt. § 13 Wahl und Rechtsstellung des Dirigenten (1) Die Wahl des Dirigenten wird von den aktiven Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Vorstand getroffen. Sie bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. (2) Die Rechte und Pflichten des Dirigenten beruhen auf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Verein. Dabei sind die Richtlinien des Bischöflichen Ordinariates zu beachten. (3) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. § 14 Ehrungen (1) Ehrungen von aktiven Mitgliedern werden entsprechend den Richtlinien des Diözesanverbandes und der Geschäftsordnung des Vereins vorgenommen. (2) Ehrungen von inaktiven Mitgliedern werden in geeigneter Weise aufgrund der Geschäftsordnung des Vereins vorgenommen. § 15 Änderung der Satzung Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats Mainz. § 16 Kassenprüfung Die Vereinskasse muss mindestens alle 2 Jahre einmal durch die gewählten Kassenprüfer geprüft werden. § 17 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (2) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl weniger als zehn Personen beträgt. (3) Das Vereinsvermögen darf im Falle der Auflösung des Vereins nur zu einem gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden. Dazu wird das Vereinsvermögen, wenn sich innerhalb einer Ruhenszeit von mindestens einem Jahr der Verein nicht wieder gegründet hat, an die Katholische Kirchengemeinde St. Kilian Nierstein übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 18 Protokollieren von Beschlüssen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. § 19 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Katholischen Kirchenmusik St. Kilian am 11.12.1996 beschlossen. Die Satzung wird gemäß den Richtlinien des Diözesanverbands der Bläserchöre im Bistum Mainz dem Diözesanpräses, von diesem dem Bischöflichen Ordinariat Mainz zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Nierstein, den 11.12.1996 Genehmigung dieser Satzung durch das Bischöfliche Ordinariat Mainz wurde erteilt. Eintragung in das Vereinsregister beim AG Mainz am 02.04.1997
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